Impressum

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Jorewitz GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Jorewitz GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Sie werden auch bei künftigen Folgeaufträgen zum Vertragsbestandteil ohne ausdrückliche Vereinbarung. Die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers durch Gegenbestätigung unter Verweis auf die eigenen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, werden sie nicht anerkannt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen lösen frühere Fassungen ab.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Sämtliche Aufträge bezüglich der Lieferung und Montage von Neuanlagen bedürfen zur Wirksamkeit einer Auftragsbestätigung in Textform durch die Jorewitz GmbH. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden müssen in Textform fixiert werden. Reparatur- und Wartungsaufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Jorewitz GmbH.

2. Leistungsumfang und Lieferfristen für die Lieferung und Montage von Neuanlagen ergeben sich ausschließlich aus der in Textform abgegebenen Auftragsbestätigung der Jorewitz GmbH. Mündliche Abreden und Änderungen bedürfen der Bestätigung durch die Jorewitz GmbH in Textform. Sollte eine besondere Beschaffenheit der Leistung zwischen den Parteien nicht vereinbart sein, bestimmt sich die geschuldete Leistung nach den gesetzlichen Regeln in Verbindung
mit den anerkannten Regeln der Technik, geschuldet ist eine Leistung mittlerer Art und Güte. Besondere Garantien werden durch die Jorewitz GmbH nicht  übernommen. Die Jorewitz GmbH behält sich vor, Konstruktionsänderungen und sonstige technische Verbesserungen und Anpassungen an den dem Vertrag zugrundeliegenden Arbeiten bis zur Fertigstellung ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers vorzunehmen, sofern die Güte der Leistung und sonstige Vorgaben, insbesondere technische Daten dadurch nicht verschlechtert werden.

3. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.

4. Behördliche Vorschriften und Auflagen werden bei der Vertragserfüllung durch die Jorewitz GmbH nur berücksichtigt, soweit sie ihr durch den Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben wurden und in der Auftragsbestätigung durch die Jorewitz GmbH ausdrücklich enthalten sind.

5. Arbeiten vor Auftragserteilung wie das Fertigen von Skizzen, Entwürfen, Mustern,
das Erstellen von Kostenvoranschlägen oder ähnliche Vorarbeiten sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten, sofern es nicht zu einem endgültigen Auftrag kommt. Diese Entwürfe, Muster, Skizzen und ähnliches bleiben bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum der Jorewitz GmbH.

III. Lieferung/Montage

1. Die Einhaltung der Lieferzeit durch die Jorewitz GmbH setzt voraus, dass der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere die zur  Leistungserbringung erforderlichen Auskünfte erteilt, eventuell erforderliche Vorarbeiten abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung geschaffen hat. Die nicht fristgerechte Zahlung einer vereinbarten Anzahlung berechtigt die Jorewitz GmbH nach erfolgter Mahnung zum Zurückbehalten der Leistung, bis zum Ausgleich der Anzahlung.

2. Die Einhaltung eines festen Liefertermins steht unter dem Vorbehalt, dass die Jorewitz GmbH ihrerseits rechtzeitig mit dem erforderlichen Material beliefert wurde. Die Jorewitz GmbH teilt Verzögerungen aufgrund von Lieferschwierigkeiten umgehend nach Kenntnis dem Auftraggeber mit.

3. Nachträgliche Auftragsänderungen auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers führen zu einer Unterbrechung der Lieferzeit, diese beginnt nach Verständigung und Anpassung des Auftrags in Textform erneut zu laufen.

4. Verzögerung bei der Lieferung/Leistung aufgrund von höherer Gewalt, wie z.B. Streiks, Aussperrung oder sonstige im In- und Ausland, die die Jorewitz GmbH nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist um die Dauer der Beeinträchtigung und deren Nachwirkungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten der Jorewitz GmbH und deren Unterlieferanten eintreten. Sofern das Ereignis der höheren Gewalt eine dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat, ist die Jorewitz GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Beginn und Ende von Lieferhindernissen teilt die Jorewitz GmbH dem Auftraggeber mit, sobald sie Kenntnis hiervon erlangt.

5. Wird die Vertragserfüllung durch Gründe, die vom Auftraggeber zu vertreten sind verzögert, so werden ihm – beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch die Jorewitz GmbH – die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Die Kosten werden pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages brutto für jede volle Woche, höchstens jedoch 10 % des Gesamtrechnungsbetrages brutto beziffert. Der Auftraggeber kann einen niedrigeren Schaden nachweisen. Die Jorewitz GmbH ist berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme und deren fruchtlosen Ablauf, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber anschließend mit angemessener verlängerter Frist neu zu beliefern.

IV. Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Erfüllung durch die Jorewitz GmbH, so ist die Jorewitz GmbH berechtigt, 30 % der gesamten Auftragssumme als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Der Auftraggeber kann einen geringeren Schaden nachweisen. Die Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist in Textform zu erklären.

V. Ersatzteilversand

Beim Versand von Ersatzteilen geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware zum Versand, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers auf den Auftraggeber über. Dies gilt für den Fall, dass Teillieferungen erfolgen, für jede Teillieferung gesondert. Die Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und verstehen sich bei Ersatzteillieferungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Abladen.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen der Jorewitz GmbH werden mit Zugang zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auch ohne Mahnung mit der Zahlung in Verzug. Für die Dauer des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die der Jorewitz GmbH für Mahnschreiben entstehenden Mehrkosten werden pauschal mit 30,00 € für das erste und 60,00 € für das zweite Mahnschreiben berechnet. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Verzugsschadens behält sich die Jorewitz GmbH ausdrücklich vor.

Zahlungen sind per Überweisung oder Scheck ohne jeden Abzug auf eines der Konten der Jorewitz GmbH zu leisten. In sich abgeschlossene Teile kann die Jorewitz GmbH ohne Rücksicht auf die Veränderung der übrigen Leistung nach erfolgter Teilabnahme in Form von Teilschlussrechnungen abrechnen und hierfür eine Teilschlusszahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang verlangen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von der Jorewitz GmbH nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Jorewitz GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
2. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten und umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für die Jorewitz GmbH. Soweit die Jorewitz GmbH nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Jorewitz GmbH und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber der Jorewitz GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des der Jorewitz GmbH gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der Warenvermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit der Jorewitz GmbH nicht gehörender Ware. In diesen Fall verwahrt der Auftraggeber die Ware für die Jorewitz GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Verbindet der Auftraggeber oder die Jorewitz GmbH im Auftrag des Auftraggebers den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt der Auftraggeber, ohne dass es weiterer besonderer Erklärung bedarf, auch seine Forderung die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von der Jorewitz GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung dieser an die Jorewitz GmbH abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung  unverzüglich an die Jorewitz GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist die Jorewitz GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann die Jorewitz GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist, die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber der Jorewitz GmbH die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen  auszuhändigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem  Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Auftraggeber die Jorewitz GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit  diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu  erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall der Jorewitz GmbH. Eine versuchte Pfändung des Liefergegenstands durch Dritte berechtigt die Jorewitz GmbH zum Rücktritt vom Vertrag.

Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur  Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an die Jorewitz GmbH erfolgt. Der Auftraggeber hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte die der Jorewitz GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Jorewitz GmbH auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil des Sicherungsrechtes freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der der Jorewitz GmbH zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der Jorewitz GmbH steht die Wahl bei Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Jorewitz GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und / oder nach Setzung einer Frist von zwei Wochen vom Vertrag zurück zu treten. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im alleinigen Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes oder der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Jorewitz GmbH, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.

VIII. Abnahme

Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Beendigung der Montage durch die Jorewitz GmbH die erbrachte Leistung abzunehmen. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären. Sofern Folgearbeiten wie anstehende Beton- oder Putzarbeiten an anderen Gewerken, die äußere Beschaffenheit des Montagegegenstands gefährden, hat die Abnahme unmittelbar zu erfolgen. Auf Verlangen der Jorewitz GmbH sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen (Teilabnahme). Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Jorewitz GmbH, so gilt die Leistung nach Ablauf von sieben Kalendertagen nach Abgabe einer schriftlichen Fertigstellungsanzeige durch die Jorewitz GmbH als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt die  Gewährleistung für bei Übergabe erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber die Geltendmachung eines solchen Mangels nicht im Rahmen der Abnahme schriftlich vorbehalten hat. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von vier Werktagen als erfolgt.

IX. Mängelgewährleistung

1. Gewährleistung

Für Sachmängel der Lieferung/Leistung leistet die Jorewitz GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers wie folgt Gewähr: Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Alle Teile die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich nach Wahl der Jorewitz GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Jorewitz GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Jorewitz GmbH. Der Auftraggeber hat der Jorewitz GmbH nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, alle der Jorewitz GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen vorzunehmen, anderenfalls ist die Jorewitz GmbH für die daraus entstehenden Folgen befreit. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Jorewitz GmbH, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks, einschließlich des Versandes. Sie trägt zudem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der Jorewitz GmbH eintritt. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Rücktrittsrecht, sofern die Jorewitz GmbH die von ihr gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Bessert der Auftraggeber selbst oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für die Jorewitz GmbH für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Jorewitz GmbH vorgenommene Einlagerung des Liefergegenstandes. Die in beigefügten Unterlagen oder sonst in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usw. mitgeteilten Beschreibungen und Angaben über Preise, Gewichte, Maße, Leistungen, Energieverbrauch oder ähnliches, sind unter Berücksichtigung der DIN EN  Toleranzen verbindlich.
Die Jorewitz GmbH übernimmt keine Gewähr für Lichtechtheit von  Kunststoffbeschichtungen und Lackierungen und für solche Lieferteile, die in Folge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem erhöhten  Verschleiß unterliegen (z.B. Dichtungen, Dauer elastische Fugen, Kunststofflager).
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Beschädigungen am Liefergegenstand
aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber selbst oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, das Nichtbefolgen von Vorschriften in einer Betriebsanleitung über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

2. Verjährung der Gewährleistungsansprüche

(1) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter  Ablieferung/Abnahme der von uns gelieferten Ware/erbrachten Leistung beim Auftraggeber. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Jorewitz GmbH, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und 2. geltend jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die Jorewitz GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht bei einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung, bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadenersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
Für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 Satz 1.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Haftungssauschluss

(1) Die Jorewitz GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Jorewitz GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Jorewitz GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes (1) aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Im Übrigen haftet die Jorewitz GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Jorewitz GmbH einen Mangel arglistig  verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes  übernommen hat.
Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer, der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Absatz (1) gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer III. 4. – 5. dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer III. 4.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Abtretungsverbot

Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Auftraggeber nur mit Zustimmung der Jorewitz GmbH abtreten.

XII. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der Jorewitz GmbH zuständig ist.

Stand: 15. Oktober 2019